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Gesetzliche Grundlage

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Der Gesetzgeber hat in Deutschland mit dem Gesundheitsreformgesetz im Jahr 2007 eine generelle Krankenversicherungspflicht eingeführt. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Personen, die anderweitig vergleichbar abgesichert sind und daher der Allgemeinheit nicht mit Kosten aufgrund von Krankheit zur Last fallen.

Die ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V. ist eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)  Sie bietet nach dem Sozialgesetzbuch eine anderweitige vergleichbare Absicherung in Krankheits- und Unglücksfällen (§ 5Abs. 1 Nr. 13 SGB V als auch in § 193 Abs.3 Nr.2 VVG), also außerhalb von Krankenkassen und Krankenversicherungen.

Faktisch erbringt die ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V. dauerhaft die gleichen Leistungen wie eine Krankenversicherung, es gibt aber keinen Rechtsanspruch für die Mitglieder. Unsere dauerhafte Leistungsfähigkeit lassen wir uns regelmäßig von einem unabhängigen, staatlich vereidigten Versicherungsmathematiker (Aktuar) bestätigen. Im aktuellen Gutachten, Oktober 2008, bestätigt uns der Aktuar, dass die Zahlungsfähigkeit unserer Solidargemeinschaft ARTABANA Deutschland e.V. auch bei selten zu erwartenden Großschäden ausreichend gesichert ist.

Wir sind kein gewinnorientiertes Versicherungsunternehmen und unterliegen daher auch nicht der Versicherungs- und Finanzaufsicht.


Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch die Artabana Deutschland e.V.

Juristisches Gutachten


Rechtliche Grundlagen der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall

  1. Die  Artabana Deutschland e.V. (AD)  arbeitet nach  altruistischen und solidarischen Prinzipien. Die AD hat es sich in ihrer Satzung zum Ziel gesetzt, auf der Basis von Eigenverantwortung und Solidarität für die Mitglieder ihrer lokalen Gemeinschaften die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine individuelle und persönliche Gesundheitspflege und die freie Wahl und Durchführung eines individuellen Gesundheitsweges zu ermöglichen. Dazu stehen dem Mitglied seine Einlagen zur Verfügung, und –  in Notfällen – die Mittel der Gemeinschaft.

  2. Jedes Mitglied einer lokalen Gruppe der AD hat  „anderweitigen Anspruch auf Absicherung” iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese im Gesetz ausdrücklich genannte anderweitige Absicherung führt dazu, dass die Mitglieder der AD nicht versicherungspflichtig sind.

  3. Ein „anderweitiger Anspruch auf Absicherung” iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist naturgemäß zunächst dann gegeben, wenn die betroffene Person anderen öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen als der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, etwa im Rahmen des SGB XII, des SGB II, des Strafvollzugs oder des BVG. Aus der bis dato zu der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergangenen Rechtsprechung – regelmäßig erst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – und auch aus der nunmehrigen Fassung des VVG ergibt sich darüber hinaus, dass diese „anderweitige Absicherung” keineswegs immer auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen muss, sondern dass die Voraussetzungen dafür ebenso gut von privatrechtlichen Absicherungen erfüllt werden können; für eine Versicherung bei einem klassischen privaten Versicherungsunternehmen ist dies völlig unstreitig und auch vom Gesetzgeber bei Erlass des einschlägigen Gesetzes zur Abänderung des SGB V so gesehen worden (vgl. u.a. BT-Drucks. 16/3100 S. 87).

  4. Nirgendwo lässt sich allerdings herleiten, dass eine auf privatrechtlichen Vorschriften beruhende „Absicherung“ iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur bei einem Unternehmen der „klassischen” privaten Krankenversicherung erfolgen kann  Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellt wie das gesamte SGB V eine Vorschrift zur Realisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes dar, seine Regelungen zielen daher nicht darauf ab, private Unternehmen der Krankenversicherung zu privilegieren, zumal die verfassungsrechtliche Grundlegung für deren Tätigkeit auch nicht das Sozialstaatsgebot, sondern die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. die  Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes (Art. 2 Abs: 1, 12 Abs. 1 GG) ist.

  5. Aus dem Gesetzestext des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann somit zu diesem Punkt nur entnommen werden, dass ein „anderweitiger Anspruch auf Absicherung“ iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt, wenn es sich bei der Zusage der jeweiligen Einrichtung sowohl
    a. um etwas handelt, was als „Anspruch” gelten kann,
    als auch,
    b. wenn sich daraus eine „Absicherung” ergibt.
    Beides ist bei einer Mitgliedschaft bei der AD zu bejahen. Die AD gewährt in diesem Sinne einen „Anspruch“ und aus diesem ergibt sich eine wirksame „Absicherung”.

  6. Mitglieder von Gliederungen der AD haben in diesem Sinne einen vollwertigen „Anspruch“ auf Übernahme der Kosten für eine etwaige Krankenbehandlung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BMG mit Schreiben vom 15.04.2008 gegenüber dem „Werk gegenseitiger Hilfe, Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer” – einer in der Sache mit der AD vergleichbaren Einrichtung - darauf abgestellt hat, dass auch ein bloß „faktischer Leistungsanspruch” genüge, wenn er dauernd erfüllbar sei; dies hänge von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Eine solche Äußerung ist zwar keine klassische juristische Interpretation etwa im Sinne einer Kommentarstelle oder gar eines Urteils eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit; dafür, was die Verwendung des Begriffs „Anspruch” hier bedeuten soll, enthält  aber durchaus Bedenkenswertes, zumal es sich bei dieser Äußerung um die Erklärung der Staatssekretärin des zuständigen Bundesministeriums handelt, abgegeben im vollem Bewusstsein ihrer Tragweite. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt sodann auch der BKK Bundesverband im Schreiben vom 28.07.2008. Dass ein solcher „faktischer Leistungsanspruch“ durch die AD begründet ist, wird unten näher dargelegt.

  7. Dass der Terminus „Anspruch” hier nicht zwangsläufig so zu verstehen ist wie der Begriff „Anspruch“ des § 194 BGB, liegt im Übrigen auf der Hand. Denn auch eine „reguläre” Sozialleistung i.S.d. SGB, deren Gewährung die Ausübung von Ermessen iSd §§ 39 SGB I, 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X, aber nicht das Bestehen eines Anspruchs im engeren Sinne, voraussetzt, wird in Erfüllung eines sozialen Rechts (§§ 2, 11 SGB I) gewährt. Öffentlich-rechtlich geregelte Sozialleistungen, die erst aufgrund einer Ermessensausübung zu gewähren sind, wie etwa Leistungen aufgrund der sog. „Kann-Versorgung” nach dem BVG o.ä. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, sind daher ebenfalls „soziale Rechte” (§§ 2, 11 SGB I) und erfüllen somit durchaus das Kriterium „Anspruch” im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dementsprechend können hier auch auf privatrechtlichen Regeln beruhende Leistungen, deren Verbindlichkeit nicht geringer ist als die von öffentlich-rechtlichen Ermessensleistungen, nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb muss auch im Falle der AD vom Vorliegen eines „Anspruchs” ausgegangen werden. Denn auch im Falle der AD besteht ein zumindest mit § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X vergleichbarer rechtlicher Rahmen (vgl. § 315 Abs. 3 BGB). An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Gesetz hier von „Anspruch” und nicht von „Ansprüchen” redet und damit auch zum Ausdruck bringt, dass mit Anspruch hier ein Rechtsinstitut gemeint ist, das eine Absicherung im Krankheitsfall darstellt, und nicht etwa verschiedene konkrete Ansprüche nach Art krankenversicherungsrechtlicher Einzelansprüche erwartet werden.

  8. Was sodann die „Absicherung” angeht (oben b.), so ist zunächst Folgendes zu bedenken: Das Gesetz verwendet bewusst nicht den Begriff „Versicherung” und macht damit deutlich, dass im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht nur an öffentlich-rechtliche Regelwerke wie die gesetzliche Sozialversicherung und auch nicht allein an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung gedacht war. Vielmehr sollte an dieser Stelle – als Ausgleich gegenüber der allgemeinen gesetzlichen Erzwingung einer Absicherung des Risikos Krankheit durch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – auch jede andere seriöse und tragfähige Regelung zur Abdeckung des Risikos „Krankheit” akzeptiert werden, an eine Exklusivität speziell der Unternehmen der klassischen privaten Krankenversicherung war hier offensichtlich nicht gedacht.

  9. Der von der AD gebotene Schutz stellt eine „gleichwertige Absicherung” dar. Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass die AD nicht etwa im Hinblick auf die zum 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht geschaffen worden ist, sondern bereits längere Zeit vorher, nämlich im Herbst 1999, gegründet worden ist und ihre Tätigkeit aufgenommen hat. In der Schweiz besteht die Einrichtung schon sehr viel länger. Daraus folgt, dass die AD in Deutschland bereits acht Jahre durchaus im Sinne einer „Absicherung im Krankheitsfall” existiert hatte, ehe das heute zur Diskussion stehende Problem überhaupt auftreten konnte. Somit hat in diesem gesamten Zeitraum eine „Absicherung“ gegen das Risiko Krankheit durch die AD, wie sie § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nunmehr fordert, bestanden und tatsächlich funktioniert. Schon damit kann der Nachweis einer „Absicherung“ im genannten Sinne bereits als erbracht angesehen werden.

  10. Der AD kann nicht entgegengehalten werden, dass diese – anders als die gesetzlichen Krankenkassen und anders als die privaten Krankenversicherer - keinen Leistungskatalog kennt. Denn sie kennt auch keine Leistungseinschränkungen. Dies mag aus Sicht des heutigen Zustandes unseres öffentlichen Gesundheitswesens ungewöhnlich erscheinen, stellt aber eine deutliche Verbesserung für die Mitglieder der AD gegenüber den gesetzlichen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder gar gegenüber privaten Versicherungsunternehmen dar, ist allerdings ziemlich untypisch, kann aber keinesfalls in der Einschätzung der AD als negativ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 gewertet werden und spricht zudem klar für das Bestehen einer „Absicherung“ iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

  11. Hinzukommt die finanzielle Situation der AD, die sich als durchaus tragfähig darstellt (vgl. Gutachten vom Oktober 2008). Die Summe der Rücklagen aller lokalen Gruppen der AD betrug Ende 2008 mehr als 15 Monate durchschnittliche Solidareinlagen. Allein der Umstand, dass sich die Rücklagen seit der Gründung von AD jährlich  erhöht haben, sollte genügen, um die ökonomische Zuverlässigkeit der AD zu begründen. Da die AD keine Anlagen im Bereich von Derivaten und Vergleichbarem getätigt hat, ihre Gelder vielmehr bei der GLS-Bank (einer Bank mit anerkannt ethischem Geschäftsmodell) anlegt, besteht insoweit auch kein nennenswertes Insolvenzrisiko, wodurch sich die AD von den Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft unterscheidet. Gleiches lässt sich von diesen in dieser Allgemeinheit gerade z. Zt. wohl nicht sagen. Im Übrigen haben auch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Rücklagen mitunter in einer Weise angelegt, deren Solidität vom Umgang der AD bzw. GLS-Bank mit ihren Geldern klar übertroffen wird. Von ungenügender „Absicherung” im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann hier daher nicht gesprochen werden. Dies gilt erst Recht dann, wenn man in die Betrachtung einbezieht, wie niedrig der Verwaltungsaufwand pro Mitglied bei der AD und wie hoch er anderswo ist. In dieser Überlegung kommt vor allem die Kostenersparnis zum Ausdruck, die sich daraus ergibt, dass die AD ehrenamtlich verwaltet wird. Es ist  nicht zulässig, diese – kostenminimierende – Besonderheit in eine negative Bewertung, etwa im Sinne mangelnder Professionalität, umzumünzen. Ehrenamtliches Engagement wird zwar nicht allenthalben gefördert, aber gefordert, weshalb auch hieraus für die Bewertung der AD keine nachteiligen Folgerungen hergeleitet werden dürfen. „Professionalität” ist kein Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V.

  12. Die Schwierigkeit, die Mitgliedschaft in der AD als anderweitige Absicherung iSv § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gelten zu lassen, liegt daher wohl zu einem guten Teil daran, dass sie nicht in das vertraute Schema von gesetzlicher – und privater – Kranken"ver"sicherung passt. Es fehlt vor allem der vertraute Verwaltungsapparat, und die als selbstverständlich empfundene Hinnahme des dafür erforderlichen Aufwands, einschließlich der damit verbundenen Selbstdarstellung. Genau dies bzw. das Geltenlassen auch solcher Institutionen wie der AD ist aber mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bewusst in Kauf genommen worden. Dass die AD innerhalb des Gesundheitswesens nicht genau das Gewohnte widerspiegelt, ist kein für § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V relevanter Gesichtspunkt.

  13. Außerdem sollte auch bedacht werden: Von Verfassungs wegen ist es selbstverständlich zulässig, jedermann die Möglichkeit zu geben, sich in ein Krankenversicherungssystem einbeziehen zu lassen. Zum Schutze der öffentlichen Finanzen mag es dabei auch zulässig sein, jedermann zu zwingen, sich selbst um eine brauchbare Absicherung zu bemühen. Im Lichte des Art: 2 GG ist es aber nicht unproblematisch, bei diesem Zwang auch noch die Auswahlmöglichkeiten so einzuengen, dass am Ende – fast – nur noch die GKV und die „klassischen” Privatversicherungen übrig bleiben. Eine Gestaltung, in welcher funktionierende Selbsthilfeeinrichtungen faktisch ausgegrenzt – und damit zerstört - werden, wäre somit unzulässig. Dass die AD eine solche funktionierende Selbsthilfeeinrichtung ist, hat sie seit 1999 hinreichend nachgewiesen. Nimmt man dies aber nicht genügend zur Kenntnis, betreibt man genau diese Art der Ausgrenzung. § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V statuiert zwar einen – zulässigen – Zwang, sich um eine angemessene Vorsorge gegen das Risiko Krankheit zu bemühen, enthält aber keine Regelung allein zur Mehrung der Mitgliedschaft in GKV und PKV.


Kündigung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung

Hinsichtlich einer Kündigung der Mitgliedschaft  in einer Krankenkasse  ist im § 175 Abs. 4 SGB V festgehalten:
"Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das  Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist".

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Stevens-Bartol
Rechtsanwalt
Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht a.D.                     
Mediator (Dt. Anwaltakad.)
05.06.2009