I. Beitragsordnung
(1) An AD e.V. zahlen die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften zur Bewältigung von Verwaltungskosten für jedes neue Mitglied ihrer Gemeinschaft einen Startbeitrag von derzeit 30,00 Euro. Zusätzlich beträgt der Jahresbeitrag je Mitglied der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften derzeit 10,00 Euro. Beide Beträge können durch die Mitgliederversammlung von AD e.V. neu geregelt werden.
(2) Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften sind verpflichtet, bis 30. Januar des Jahres das vollständig ausgefüllte aktuelle Meldeformular des AD e.V. an dessen Kassenwart zu schicken.
II. Solidareinlagenordnung
(1) Die AD-Solidargemeinschaft e.V. erhält ihre Mittel zur Bewältigung ihrer Satzungszwecke – außer zur Deckung ihrer Verwaltungskosten - durch Solidareinlagen der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften.
(2) Jedes Mitglied einer lokalen ARTABANA Solidargemeinschaft kann die Höhe seiner Solidareinlage (Jahresbetrag) selbst bestimmen. Die Höhe der Solidareinlage wird mit den anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft abgestimmt. Jedes Mitglied hat am Anfang eines jeden Jahres ein Einlageversprechen in schriftlicher Form zu erstellen, zu unterschreiben und dieses dem Kassenwart seiner lokalen ARTABANA Solidargemeinschaft zu übergeben.
(3) Die Solidareinlagen der Mitglieder der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften dienen größtenteils dazu, Zuwendungen in Notfällen und Zahlungen für Kosten, die durch die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit entstehen, zu leisten. Um dies dauerhaft zu ermöglichen, dienen die Solidareinlagen auch der Bildung von Sicherheitsmitteln im übergreifenden Solidaritätsfonds des AD e.V.
(4) Der AD e.V. erhält über 20% der jährlichen Solidareinlagen in die Solidaritätsfonds der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften vorzugsweise eine Abbuchungsermächtigung. Bei Bedarf kann dieser Anteil zur Auffüllung des überregionalen Solidaritätsfonds vom Kassenwart des AD e.V. als Solidareinlage abgebucht werden. Vor der Abbuchung informiert der Kassenwart von AD e.V. die Kassenwarte der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften. Gemeinschaften, die am Abbuchungsverfahren nicht teilnehmen, verpflichten sich, ihren Anteil fristgerecht zu zahlen.
(5) Wenn der Solidaritätsfonds des AD e.V. nach seinem üblichen Verfahren – d.h. nach voraussichtlicher Erschöpfung der Mittel der betroffenen lokalen ARTABANA Solidargemeinschaft und, soweit diese nicht ausreichen, nach Erschöpfung des überregionalen Solidaritätsfonds – eine notwendige Leistung voraussichtlich nicht erbringen kann, tritt der Großschadensfall ein. Für den Großschadensfall verpflichten sich alle anderen lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften mit ihren Solidareinlagen, diese Leistung auf Aufforderung durch den Kassenwart von AD e.V. sicherzustellen.
(6) Ein vom Vorstand beauftragter unabhängiger Aktuar (versicherungsmathematischer Sachverständiger) überprüft auf der Grundlage der Mitgliedermeldungen regelmäßig die Entwicklung der Solidareinlagen, Rücklagen und Zuwendungen von AD e.V. und seiner Mitglieder in Hinblick auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit und gibt Anpassungsvorschläge an den Vorstand. In der Mitgliederversammlung wird, auf Antrag des Vorstandes, über die Anpassung abgestimmt.
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