der ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V. (AD e.V.)
in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 20.-22.04.2012
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V., im Folgenden „AD e.V.“ genannt.
(1) Sein Sitz ist in Magstadt. Er ist eingetragen ins Vereinsregister Böblingen (VR 1657).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magstadt.
§ 2 Zweck und Grundprinzipien
(1) AD e.V. ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung. Der AD e.V. bezweckt auf der Grundlage von Eigenverantwortung und Solidarität die Schaffung von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die eine individuelle und persönliche Gesundheitspflege sowie die freie Wahl und Durchführung eines individuellen Gesundungsweges ermöglichen. Durch ausreichende Solidareinlagen und Rücklagen in den Solidaritätsfonds der lokalen Gemeinschaften und von AD e.V. sowie die Möglichkeit zu Nachschüssen und notfalls zu angemessenen Selbstbeteiligungen aller Mitglieder lokaler ARTABANA Solidargemeinschaften wird sichergestellt, dass die Leistungen dauerhaft auch bei schweren Krankheitsfällen so erfüllbar sind, dass ein Rückgriff auf Fürsorge oder GKV/PKV nicht nötig wird und somit sowohl der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erforderliche anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall als auch der nach § 193 Abs. 3 Nr. 2 VVG in der zum 01.01.2009 in Kraft tretenden Fassung erforderliche vergleichbare Anspruch gegeben ist. Gem. Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums reichen dazu faktische Ansprüche auch dann aus, wenn – wie bei einer Unterstützungskasse – zwar keine Rechtsansprüche eingeräumt werden, aber die Leistungen tatsächlich dauerhaft erbracht werden können.
(2) Der AD e.V. fördert die öffentliche Gesundheit auch durch wirtschaftliche Mittel auf der Grundlage demokratischer Entscheidungsprozesse.
(3) Der AD e.V. gewährt überregional Hilfe in Notsituationen als Folge von Krankheits- und Unglücksfällen.
(4) Der AD e.V. verwaltet einen überregionalen Solidaritätsfonds, um Mitgliedern und anderen Menschen zu helfen, die finanziellen Aspekte der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbewältigung zu meistern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Solidaritätsfonds. Die Gestaltung der Geldflüsse soll so eingerichtet werden, dass sie heilsam auf den sozialen Organismus wirken.
(5) Der AD e.V. achtet und schützt die Persönlichkeitssphäre der Mitglieder der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften. Er verzichtet gegenüber der individuellen Gesundheits- und Krankheitssituation von Mitgliedern der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften auf das Erteilen von Ratschlägen oder Vorschriften, das Erheben von medizinischen Daten und das Anwenden von wirtschaftlichen Druckmitteln.
(6) Der AD e.V. arbeitet an einem neuen Verständnis bei der Verwirklichung von sozialer Sicherheit.
(7) Der AD e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Der AD e.V. verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Der AD e.V. ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
(9) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht,
a. dass die durch Krankheitsfall in Notlage geratenen Mitglieder der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften und andere Menschen unbürokratisch und schnell sowohl finanziell als auch von Mensch zu Mensch unterstützt werden;
b. dass die Struktur des Vereins und die Formen der Zusammenarbeit das Prinzip der Subsidiarität einer zivilen Bürgergesellschaft zum Ausdruck bringen und dabei Individualität und Gemeinschaft in ein wechselseitig anregendes und förderliches Entwicklungsverhältnis bringen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des AD e.V. sind lokale ARTABANA Solidargemeinschaften.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand prüft zuvor die schriftlichen Unterlagen dieser Gemeinschaft. Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitglieds ist, dass sich die zukünftige Mitgliedsgemeinschaft an der generellen Philosophie von AD e.V. orientiert. Hierzu ist der Leitfaden für die Aufnahme neuer Mitglieder maßgeblich.
(3) Jede lokale ARTABANA Solidargemeinschaft kann bis zu drei Delegierte in die
Mitgliederversammlung des AD e.V. entsenden. Jede lokale ARTABANA Solidargemeinschaft hat dort 3 Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit Wirksamwerden der Auflösung oder des Austritts eines Mitglieds.
(5) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ein Großschadensfall anhängig, zu dessen Erledigung auch das Solidarvermögen der austretenden lokalen ARTABANA Solidargemeinschaft herangezogen werden soll, dann wird der Austritt erst mit der Erledigung dieses Großschadensfalles wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Solidareinlagen
(1) Der AD e.V. erhält die Mittel zur Bewältigung seiner Verwaltungskosten durch Mitgliedsbeiträge der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften.
(2) Der AD e.V. erhält die Mittel zur Bewältigung seiner sonstigen Satzungszwecke durch Solidareinlagen der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften.
(3) Beiträge und Solidareinlagen werden in der Beitrags- und Solidareinlagenordnung geregelt, Zuwendungen in den Solidaritätsfondsstatuten des überregionalen Solidaritätsfonds von AD e.V. und den Statuten der lokalen Solidaritätsfonds der Mitglieder von AD e.V.. Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften erklären ihren Willen, die Beiträge und Solidareinlagen gemäß ihrer jährlich einzureichenden Mitgliedermeldung zu leisten. Die Beiträge werden immer, die Solidareinlagen werden vorzugsweise durch Lastschrift eingezogen.
(4) Die Solidareinlagen decken auch die Hilfe im Pflegefall ab. Wenn Rechtsansprüche einzelner Mitglieder an Dritte bestehen, wird die Unterstützung von Artabana nur nachrangig und ergänzend gewährt. Die Hilfe von Artabana kann sowohl in Sachleistungen und zwischenmenschlicher Hilfe, wie auch finanziellen Leistungen bestehen. Es wird darauf geachtet, dass pflegebedürftige Artabanamitglieder unter Achtung ihrer Menschenwürde ihrem individuellem Bedarf entsprechend versorgt sind, mindestens aber so gut wie es in der gesetzlichen Pflegeversicherung üblich ist.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung erfolgt per Email, zusätzlich per Bekanntmachung im Internet und auf ausdrücklichen Wunsch per Brief, mit Angabe der Tagesordnung, mindestens drei Wochen vor dem Termin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Jede lokale ARTABANA Solidargemeinschaft kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Sie muss dann spätestens drei Monate nach Antragstellung abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt im Konsens. Kann Einigkeit unter Bemühung aller Beteiligten nicht erreicht werden, beschließt sie mit 3/4 Mehrheit Ja-Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Jede lokale ARTABANA Solidargemeinschaft kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch eine andere lokale ARTABANA Solidargemeinschaft vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden.
(4) Versammlungsleiter und Protokollführer werden in jeder Mitgliederversammlung neu bestimmt. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von beiden zu unterschreiben.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Aufnahme neuer lokaler ARTABANA Solidargemeinschaften als Mitglieder
- Satzungsänderungen: Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen und sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Auswirkung auf die Satzungen, Statuten und Verträge der lokalen
ARTABANA Solidargemeinschaften haben, sind von diesen innerhalb von 3 Monaten umzusetzen
- Genehmigung der Geschäftsordnung
- Beschließt über Anträge zur Beitrags- und Solidareinlagenordnung
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Treuhänder.
- Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts der Treuhänder
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts des Kuratoriums
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung der Treuhänder
- Wahl des Vorstandes für die Dauer eines Jahres
- Wahl der Treuhänder für den Solidaritätsfonds für die Dauer von zwei Jahren
- Wahl von mindestens zwei Personen für das Kuratorium für die Dauer von zwei Jahren
- Wahl von mindestens drei Personen für das Schlichtungsgremium für die Dauer von zwei Jahren
- Die Mitgliederversammlung kann Aufgaben und Entscheidungen an den Vorstand delegieren
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Der AD e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(2) Stehen der Eintragung in das Vereinsregister unzureichende Satzungsformulierungen oder Gestaltungen entgegen, oder werden Änderungen durch gesetzliche Vorschriften und Auflagen erforderlich, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Er informiert die Mitglieder unverzüglich hierüber.
§ 7 Das Kuratorium
Dem Kuratorium obliegt dieÜberprüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung. Der von ihm zu besorgende Rechnungsprüfungsbericht wird innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Prüfung, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, dem Vorstand vorgelegt. Das Kuratorium berichtet und erläutert der Mitgliederversammlung dessen Ergebnisse, bevor diese über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.
§ 8 Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften
(1) Der AD e.V. gliedert sich in lokale ARTABANA Solidargemeinschaften.
(2) Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften sind selbständige Teilmitgliedervereinigungen des Vereins. Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften werden in allen regionalen Angelegenheiten selbständig tätig, sofern dadurch nicht überregionale oder allgemeine Belange des AD e.V. berührt werden. Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften bilden dazu Kompetenzen aus.
(3) Die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften verwalten und organisieren sich selbst.
§ 9 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des AD e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des AD e.V. werden nur an die lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften ausgezahlt, die diese satzungsgemäß bzw. vertragsgemäß ihren Mitgliedern und anderen Personen zuwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AD e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder, Treuhänder und Kuratorium arbeiten unentgeltlich für den AD e.V. Im Interesse des AD e.V. entstandene Kosten werden aus den Mitgliedsbeiträgen erstattet.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des AD e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach schriftlicher Bekanntgabe in der Einladung mit mindestens 3/4 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die Liquidation durchführt. Bei der Auflösung des AD e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des AD e.V. an eine als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die sich um das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland bemüht und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird. Die Auswahl dieser Körperschaft nimmt der Vorstand bzw. der Liquidator nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt wahr.
§ 11 Schlichtungsgremium
(1) Bei allen Angelegenheiten, die sich innerhalb des AD e.V. nicht einvernehmlich regeln lassen oder in Streitfällen, ist das Schlichtungsgremium des AD e.V. anzurufen.
(2) Kommt es im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht zu einer Einigung bzw. wird die Empfehlung im Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert, ist auf Antrag einer Partei ein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Benennung eines Schiedsrichters einzuleiten. Hierauf hat die andere Partei ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Beide Schiedsrichter benennen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Das Schiedsgericht ist unabhängig und unparteilich. Der Spruch des Schiedsgerichts ist bindend.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur sofortigen Nachbesserung im Sinne dieser Satzung.
Burg Ludwigstein, den 22.04.2012