der ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V. (AD e.V.)
Stand 06.04.08
§ 1. Bildung des Sondervermögens
(1) Der Solidaritätsfonds der ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V. (AD e.V.) wird als selbständiges Zweckvermögen im Sinne des § 1, Abs. 1 Ziffer 5 KStG geführt und von Treuhändern verwaltet. Er wird gebildet aus den Solidareinlagen der von AD e.V. aufgenommenen lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften.
§ 2. Aufgabe und Grundprinzipien
(1) Aufgabe des Solidaritätsfonds ist es, Mitgliedern der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften und anderen Menschen - aus der in ARTABANA Gemeinschaften geübten persönlichen Solidarität und aus freiwilliger Übernahme von Verantwortung füreinander - wirtschaftliche Hilfe auf ihrem persönlichen Gesundungsweg zu geben, ohne Gewinne anzustreben. Dafür ist der Solidaritätsfonds Organ.
(2) Der Solidaritätsfonds leistet auf Antrag von lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften finanzielle Hilfe im Falle von Überforderung in Folge von Krankheits- und Unglücksfällen, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht.
(3) Auf der Grundlage von Eigenverantwortung und Solidarität soll eine individuelle und persönliche Gesundheitspflege sowie die freie Wahl und Durchführung eines individuellen Gesundungsweges ermöglicht werden.
(4) Der Solidaritätsfonds möchte Mitgliedern der lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften und anderen Menschen helfen, die finanziellen Aspekte der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbewältigung zu meistern. Die Gestaltung der Geldflüsse soll so eingerichtet werden, dass sie heilsam auf den sozialen Organismus wirken.
(5) Die Treuhänder achten und schützen die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen. Sie verzichten gegenüber der individuellen Gesundheits- und Krankheitssituation von Betroffenen auf das Erteilen von Ratschlägen oder Vorschriften, das Erheben von medizinischen Daten und das Anwenden von wirtschaftlichen Druckmitteln.
§ 3. Solidareinlagen
(1) Die dem Solidaritätsfonds angeschlossenen lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften führen diesem in Form von Solidareinlagen die Mittel zu, die er zur Verwirklichung seiner Aufgaben benötigt. Dazu erhält der Solidaritätsfonds einen bestimmten Teil der Summe der an die einzelnen lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften gezahlten Solidareinlagen. Näheres regelt die Solidareinlagenordnung von AD e.V.
§ 4. Leistungen
(1) Ohne Rechtsanspruch tritt der Solidaritätsfonds in den an ihn herangetragenen Notfällen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich höchstens bis zur Höhe der dem Betroffenen entstandenen Kosten für die Krankheitsbewältigung und den Gesundungsweg ein.
(2) Die Hilfsbedürftigkeit der antragstellenden Gemeinschaft ist zu prüfen. Dabei soll die Sicherung der Existenz des Betroffenen nach Kräften gewahrt und soziale Härten vermieden werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds besteht nicht. Ein solcher wird auch nicht durch Leistung von Solidareinlagen an den Solidaritätsfonds oder wiederholte oder regelmäßige Leistungen aus dem Solidaritätsfonds begründet.
§ 5. Verwaltungsgrundsätze
(1) Die Leistungsfähigkeit des Solidaritätsfonds ist im Vertrauen in die mit ihm zusammen arbeitenden lokalen ARTABANA Solidargemeinschaften begründet.
(2) Der Solidaritätsfonds arbeitet wirtschaftlich, wenn seine Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Dabei gelten Zu- und Abflüsse von Finanzmitteln als Einnahmen und Ausgaben.
(3) Verbindlichkeiten im Rahmen des Solidaritätsfonds sollen nur ausnahmsweise begründet werden und nur dann, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben und Grundprinzipien notwendig oder tunlich ist und so von den Treuhändern beschlossen wurde.
§ 6. Verwaltung
(1) Die Mitgliederversammlung des AD e.V. wählt mindestens vier Treuhänder, denen für die Dauer eines Jahres die laufende Verwaltung des Solidaritätsfonds obliegt.
(2) Die Treuhänder geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Je zwei Treuhänder vertreten den Solidaritätsfonds nach außen.
(4) Die Treuhänder beschließen über die Vergabe von Mitteln aus dem Solidaritätsfonds im Sinne des § 2.
(5) Die Treuhänder beschließen einstimmig. Kann ein solches Ergebnis unter Bemühung aller Beteiligten nicht erreicht werden, beschließen sie mit ¾-Mehrheit.
(6) Abstimmungen können auch außerhalb von Treuhändersitzungen schriftlich oder fernschriftlich erfolgen.
(7) Die Treuhänder beauftragen den Kassenwart des AD e.V., die Beschlüsse auszuführen. Der Kassenwart und sein Vertreter sind für die Bankgeschäfte stets einzelvertretungsberechtigt.
§ 7. Kuratorium
(1) Dem Kuratorium des AD e.V. obliegt die Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung. Der von ihm zu besorgende Rechnungsprüfungsbericht wird innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Prüfung, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des AD e.V., den Treuhändern vorgelegt. Das Kuratorium berichtet und erläutert dieser Mitgliederversammlung dessen Ergebnisse, bevor sie über die Entlastung der Treuhänder entscheidet.
§ 8. Liquidation
(1) Die Auflösung des Solidaritätsfonds des AD e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die Liquidation durchführt. Bei der Auflösung des Solidaritätsfonds des AD e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die sich um das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland bemüht und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird. Die Auswahl dieser Körperschaft nimmt der Vorstand bzw. der Liquidator nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt wahr.
Statut des Solidaritätsfonds |